SATZUNG
RHEUMAZENTRUM RHEIN-RUHR
KOOPERATIVES RHEUMAZENTRUM RHEIN-RUHR E.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 18.07.2001 gegründete Verein trägt den Namen: „KOOPERATIVES RHEUMAZENTRUM RHEIN- RUHR e.V., Verein zur Förderung der Rheumatologie“, auch „RZRR“ abgekürzt.

(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name durch „e.V.“ ergänzt.

(3) Der Sitz des Vereines ist Düsseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Situation der Rheumatologie für Patienten und Ärzte verbessern helfen, insbesondere durch:

1. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit der an der Betreuung von Rheumakranken beteiligten Personen und Organe
2. Verbesserung der rheumatologischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
3. Kooperation mit Patientenselbsthilfegruppen und Sozialträgern.
4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Förderung der Wissenschaft und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Finanzierung und Unabhängigkeit

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt im Wesentlichen durch:

1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuwendungen, Spenden
3. Zuwendungen der öffentlichen Hand

(2) Der Verein erfüllt seine festgelegten Ziele in religiöser und parteipolitischer Unabhängigkeit. Bei der Realisierung von vertraglich übernommenen Aufgaben ist der Verein im Rahmen der festgelegten Bedingungen gegenüber Weisungen und Auflagen oder Engriffen der Vertragspartner frei.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

§ 6 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Ziele des Vereins interessierte volljährige natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die beantragte Aufnahme als Mitglied ab oder beschließt er, bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins den Ausschluss eines Mitgliedes, so kann der Zurückgewiesene bzw. Ausgeschlossene binnen eines Monats die Entscheidung der Mit-gliederversammlung beantragen, welche nach Anhörung der Gründe durch beide Parteien über die Aufnahme oder den Ausschluss abstimmt. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes auch direkt an die itgliederversammlung übertragen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Sowohl eine Austrittserklärung durch ein Mitglied als auch eine Ausschlusserklärung durch den Vorstand muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende eines Quartals möglich.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückzahlung der dem Verein gemachten Zuwendungen wie auch jede andere Art von Ansprüchen gegenüber dem Vereinsvermögen ausgeschlossen.

§ 7 Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder können sein:

1. Öffentliche, rechtliche Körperschaften, die durch jährliche Zuwendungen in zu vereinbarender Höhe die Tätigkeit des Vereins unterstützen.
2. Natürliche oder juristische Personen, auch rechtsfähige Vereine und Gesellschaften, die die Ziele des Vereins ideell oder materiell unterstützen.

(2) Für die Aufnahme, den Auschluss oder den Austritt gelten die enstpr. Abschnitte des § 6.

§ 8 Ehrenmitglieder

(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die für besondere Verdienste um die gemeinnützigen Zwecke des Verenis asugezeichnet werden sollen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im voraus fällig.

(3) In Sonderfällen kann der Vorstand ein Mitglied für eine bestimmte Zeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz o-der teilweise befreien.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandssprecher, bei Verhinderung von dem Stellvertreter oder einem an-derem Mitglied des Vorstandes geleitet.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, be-schließt die Versammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens erfolgen.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. die Bestellung der Rechnungsprüfer
3. die Beschlussfassung über Arbeitsziele des Vereins, dessen Arbeitsprogramm sowie Struktur- und Satzungsfragen
4. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
5. Stellungnahme zu den ihr vom Vorstand unterbreiteten Fragen.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen über:

1. die Tätigkeit des Vereins
2. die finanzielle Entwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr
3. die geplanten Tätigkeiten im laufenden Geschäftsjahr.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Liegt ein Antrag zur Auflösung des Vereins vor, kommt § 13 zur Geltung.

(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, Aufgaben oder Ziele des Rheumazentrums ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Gegenstand dieser Abstimmungen in der Tagesordnung fristgerecht anzukündigen ist, so dass verhinderte Mitglieder die Möglichkeit haben bis zur Sitzung ein schriftliches Votum abzugeben.

(11) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift unterschrieben wird.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus maximal zehn Mitgliedern, dem Sprecher, stellvertretenden Sprecher, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder – soweit nicht verhindert, der Sprecher und der stellvertretende Sprecher – vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und hat diese auszuführen.

(3) Der Sprecher oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Vorstandssitzungen.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Sprecher des Vereins bzw. vom stellvertretenden Sprecher unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Eine Einberufung durch die Sprecher muss erfolgen, wenn mindestens drei Vor-standsmitglieder dies beantragen. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Sprecher oder sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren der Beschlussfassung zustimmen. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sprecher oder dessen Stellvertreter unterzeichnet wird.

(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich, die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Amt aus, bestimmt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, seine Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers fortzusetzen.

(6) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitskreise oder beratende Gremien (z.B. Beirat) einrichten.

(7) Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung des Vereins zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen an den Vorstand herangetragen werden, welcher daraufhin fristgerecht, unter Angabe der Tagesordnung, eine weitere Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung einberufen muss. Ebenso kann ein Antrag auf Auflösung des Vereins vom Vorstand einstimmig direkt an die fristgerecht unter Angabe der Tagesordnung einzuberufende Mitgliederversammlung herangetragen werden. Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn in der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen – diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Antrag auf Auflösung gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der gültigen Stimmen dafür sind.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher und der erste stellvertretende Sprecher gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die „Deutsche Rheumaliga, Landesverband NRW e.V.“, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Einzelne Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Düsseldorf, den 18. Juli 2001

Vorstand: Prof. Dr. M. Schneider, Dr. R. Fischer, Prof. J. Braun, PD Dr. Th. Pauly,  Prof. Dr. Ch. Specker, Dr. S. Wassenberg, Dr. P. Dann,  Dr. F. Hesselmann, PD Dr. W. Kriegel, Dr. A. Ehlert

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